Tatmittel und Tatobjekte im Zusammenhang mit Geldwäschestrafbarkeit

| Strafrecht

StGB § 261 Abs. 1 Satz 1; § 267 Abs. 1, § 269 Abs. 1

1. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein. 2. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2026 – 3 StR 202/25 – Landgericht München I

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