Ultra-Fans eines Fußballvereins als Kriminelle Vereinigung - Fall "Starke Jugend"

| Strafrecht

StGB § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 3

„[Rn. 19] a) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein. Unter den Begriff fallen nicht nur Zusammenschlüsse mit einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Agenda, sondern auch Tätergruppierungen aus anderen Kriminalitätsbereichen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 40 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 11; jeweils mwN).

...

[Rn. 21] b) Die „Starke Jugend“ war zudem auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Das ist der Fall, wenn eine Gruppierung auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, mithin der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben. Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, reicht nicht aus. Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein; es genügt, wenn die Straftaten das Mittel für einen beliebigen weiteren Zweck sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Straftaten 4 Rn. 47; LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 67 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 48; alle mwN). Nicht notwendig ist, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; möglich und geradezu vereinigungstypisch ist eine Begehung in wechselnder Besetzung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 50). 

[Rn. 22] aa) Die „Starke Jugend“ war darauf ausgerichtet, durch Gruppen ihrer Mitglieder gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu Lasten von Fans rivalisierender Vereine zu begehen (vgl. zu einer Gruppierung von Hooligans bereits BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30 ff.), um diese einzuschüchtern und aus dem „Revier“ fernzuhalten.

[Rn. 23] bb) Außerdem ging es den Angeklagten bei ihrem Zusammenschluss darum, Bekleidungsstücke gegnerischer Mannschaften zu erlangen, um sie als Trophäen im Stadion zu präsentieren. Dies sollte ebenfalls durch gemeinschaftlich ausgeübte Gewalt oder entsprechende Drohungen geschehen. Deshalb war die Vereinigung auch auf die Begehung schwerer Raube oder räuberischer Erpressungen im Sinne des Qualifikationsmerkmals aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichtet (Verübung der Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds).

[Rn. 24] Die für solche Taten erforderliche Zueignungs- beziehungsweise Bereicherungsabsicht lag bei den geplanten und schließlich ausgeführten Taten vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitglieder der Vereinigung aus den erbeuteten Fanutensilien keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und sich diese vornehmlich verschaffen wollten, um die Anhänger rivalisierender Vereine zu demütigen. Insoweit gilt:

[Rn. 25] Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten möchte. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 Rn. 8; vom 13. August 2025 – 4 StR 308/25, NStZ 2026, 237 Rn. 5; jeweils mwN). Der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813; Beschluss vom 15. Juli 2010 – 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276, 277). In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Täter – was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 – 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) – für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20 f.; vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20, juris Rn. 3)“

BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – 3 StR 591/25 – Landgericht Dresden

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