StGB § 129 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
„[Rn. 11] (1) Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung wird durch jede Handlung erfüllt, welche ihre innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22).
[Rn. 12] Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des Unterstützens darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitgliedes im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die Wirkungen seines Tuns ankäme; vielmehr muss eine konkrete mit Fakten belegte Förderung zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 Rn. 11; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 108).“
BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - 3 StR 310/21 - LG Dresden