Unverzügliche Ablehnung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft

| Strafrecht

StPO § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

„Für die Frage, ob das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht ist, gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten. Auch dem Staatsanwalt ist eine angemessene Zeitspanne zur Überlegung, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zuzubilligen.“

BGH, Urteil vom 9. April 2025 – 1 StR 371/24 – LG München I

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