Urteilsgründe bei Abweichen von Sachverständigengutachten

| Strafrecht

StPO § 267 Abs. 1

„[Rn. 11] Falls das Tatgericht eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantwortet, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17, juris Rn. 11; vom 17. Januar 2023 - 5 StR 525/22, juris Rn. 16; Urteile vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, StV 2018, 199 Rn. 10; vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276, jeweils mwN).“

BGH, Urteil vom 02.11.2023 - 3 StR 249/23 - LG Duisburg

 

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