§ 189 GVG
„[Rn. 9] Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend vor seinem Einsatz zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Der gesetzlichen Vorgabe kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG genügt werden, sofern der Dolmetscher für die Übertragung der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 13, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176 f. Rn. 6; jew. mwN).“
BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 2 StR 531/25