Verhältnismäßigkeitsprüfung bei selbstständiger Einziehung

| Strafrecht

StGB § 76a Abs. 4

Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensentscheidung nach § 76a Abs. 4 StGB

BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 - LG Berlin I –

 

Aus dem Urteilstext:

„[Rn. 30] d) Insgesamt folgt daraus für den Maßstab der Ermessensausübung nach § 76a Abs. 4 StGB, dass von einer Einziehung nicht allein deshalb abgesehen werden kann, weil sich das Gericht nicht von der Bösgläubigkeit eines Dritterwerbers zu überzeugen vermag. Maßgeblich ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit der Einziehung insgesamt. Bei ihrer Bewertung ist die Schutzwürdigkeit des (zivilrechtlichen) Eigentümers umfassend in den Blick zu nehmen (vgl. zur Person des insoweit Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 139). Dabei sind sein Verhalten und das Ausmaß seiner Bösgläubigkeit zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteile vom 10. April 2012, Silickiene gegen Litauen, Nr. 20496/02 Rn. 66; vom 24. Juli 2012, Nowakowski gegen Polen, Nr. 55167/11 Rn. 50; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17).“

Zurück