Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren

| Strafrecht

StPO § 206a

„[Rn. 3] a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen. Liegen geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen vor, besteht gleichwohl Verhandlungsfähigkeit, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 9; BVerfG, NStZ 1995, 391, 392). Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, wenn der Angeklagte mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‒ 4 StR 527/16; vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 19).“

BGH, Beschluss vom 23.06.2026 - 6 StR 561/25 - LG Nürnberg-Fürth

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