GG Art. 4 I, II, 80 I 2; StVG § 6 I Nr. 3; StVO § 23 IV 1
1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar.
2. Das Verhüllungsverbot ist nicht unverhältnismäßig; einer im Einzelfall erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange ist durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
Leitsätze des Beschlusses des BVerwG vom 08.12.2025, Az. 3 B 26/24