Vermögensschaden bei Erpressung

| Strafrecht

Nachteil ist gleichbedeutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug. Erpressung setzt daher voraus, dass die nach Tatplan ausgeführte Nötigung zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Genötigten führt.

StGB § 253

1. Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug. Eine Erpressung setzt daher voraus, dass die Nötigung nach dem Tatplan zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Genötigten oder eines Dritten führt.

2. Die Nötigung der vertraglichen Übertragung eines Mietverhältnisses begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn der Wert des Besitzrechts an der Mietsache die Höhe des Mietzinses übersteigt.

3. Erwerbs- und Gewinnaussichten des Mieters können bei der Schadensberechnung nur dann eine Rolle spielen, wenn sie so verdichtet sind, dass ihnen der Rechtsverkehr bereits einen wirtschaftlichen Wert beimisst, weil sie mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen.

BGH, Urteil vom 04.10.2017, Aktenzeichen 2 StR 260/17 (LG Aachen)

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