StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
„[...] das allein herangezogene Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) [setzt voraus], dass ein solcher Verlust - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - herbeigeführt, also tatsächlich eingetreten, nicht lediglich im Rahmen des Versuchs angestrebt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 StR 66/17, NStZ-RR 2018, 109, 110 mwN).
BGH, Beschluss v. 14.05.2024 - 3 StR 107/24 - LG Duisburg