Verständigungsbezogene Erörterungen

| Strafrecht

StPO § 243 Abs. 4

[Rn. 9] Die Mitteilungspflicht [nach § 243 Abs. 4 StPO] greift ein, sobald bei im Vorfeld oder neben derHauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461). Selbst wenn Gesprächsteilnehmer verständigungsbezogene Themen aufgreifen, müssen ihre Erörterungen nicht zwingend Mitteilungspflichten auslösen, denn es ist auch in solchen Fällen vorstellbar, dass die Unterredungen lediglich als mitteilungsirrelevante Rechtsgespräche über den Verfahrensstand nach § 212 StPO einzustufen sind (KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 38).

[...]

[Rn. 14] Eine solche abstrakte Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich ist, stellt noch keine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar, sondern eine bloße Erörterung der Rechtslage (vgl. KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 38 mwN).

BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - 5 StR 199/21 - LG Bremen

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