StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Unverzichtbare Voraussetzung einer durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung ist, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft oder zu einer solchen wesentlich beiträgt.
2. Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein derartiger Aufklärungserfolg unmöglich, da ein Strafverfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses sicher und endgültig ausgeschlossen ist.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 – 5 StR 538/25 - LG Berlin I