Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts - Brandstiftung mit Todesfolge

| Strafrecht

StGB §306c

[Rn. 15] d) Nichts anderes gilt schließlich bei der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB. Auch diese ist versucht, wenn der Täter mit dem Tod der Bewohner des Hauses rechnet, das er - wie hier - in Brand zu setzen versucht (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - 3 StR 13/21, juris Rn. 2, 4). Die genannten zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Versuch des § 306c StGB in Betracht kommt, "wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat", oder "wenn der Täter (...) mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (...) Brandstiftung vollendet ist" (s. Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Konkurrenzen 1), sind nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.

BGH, Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 415/20 - LG Mönchengladbach

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