Versuchter Betrug in mittelbarer Täterschaft / Beteiligungsverhältnisse bei Bandendelikten

| Strafrecht

[Rn. 20]

Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, so liegt ein Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat im Allgemeinen zwar schon dann vor, wenn er seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Tatmittler seinerseits durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist vielmehr im Regelfall schon gegeben, wenn der Tatmittler vom Täter in der Vorstellung entlassen wird, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung vornehmen. Jedoch fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat bereits durch den Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler, wenn dies erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann es die gewünschte Folge hat, also wann eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts eintritt. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt.

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[Rn. 26]

aa) Für jede Bandentat ist nach allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich ein Bandenmitglied hieran entweder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder aber keinen strafbaren Beitrag geleistet hat. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an oder Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind insbesondere sein Interesse an der Durchführungder Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille dazu. Das beurteilt sich danach, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Tatbeteiligten die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt.

 

BGH, Urteil vom 23.10.2019, Aktenzeichen 2 StR 139/19

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