Wendemanöver und Geisterfahrt auf der Autobahn

| Strafrecht

StGB §§ 315b Abs. 1 Nr. 3; 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f)

„[Rn. 5] Zwar hat die Angeklagte durch das Wendemanöver auf der Bundesautobahn und das anschließende Befahren der Überholspur in der Gegenrichtung Tathandlungen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f) StGB begangen. Diese haben zunächst aber nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert geführt. Denn die Urteilsgründe ergeben insoweit nicht, dass es in der Folge dieses Teilaktes zu einem „Beinahe-Unfall“ mit dem Gegenverkehr kam. Der Umstand, dass nach den Feststellungen einzelne Kraftfahrer Brems- und Ausweichmanöver vornehmen muss- ten, reicht dafür nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. September 2013 – 4 StR 324/13 Rn. 5). Die anschließende mit Fremd- und Selbstschädigungsvorsatz vollzogene gezielte Zufahrt auf den Pkw der Nebenklägerin und die dadurch herbeigeführte Kollision erfüllt dann den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der im Rahmen dieses Teilaktes gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f) StGB trat dahinter zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2006 – 4 StR 446/06 mwN).“

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - 4 StR 369/23 - LG Kassel

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