Wertersatzeinziehung beim Tatbeteiligten - Einziehung beim Drittbeteiligten

| Strafrecht

StGB § 73b Abs. 1 Satz 1, § 73 c Satz 1

Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 364/19 - LG Koblenz

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