StGB § 73b Abs. 1 Satz 1, § 73 c Satz 1
Die Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten ist auch dann zulässig, wenn bei dem Drittbegünstigten die Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands in Betracht kommt.
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 3 StR 364/19 - LG Koblenz