OVG Saarlouis, Entscheidung vom 12.01.2026, Aktenzeichen 1 A 51/25
Leitsätze:
1. Die Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO steht der Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG (juris: WaffG 2002) nicht entgegen.(Rn.18
2. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG (juris: WaffG 2002) kann unabhängig von konkreten Vorfällen mit Waffen und Munition anzunehmen sein, wenn das sonstige Verhalten einer Person Wesensmerkmale offenbart, die die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition begründen; so etwa, wenn die in dem Verhalten der betreffenden Person zum Ausdruck gekommene Unbeherrschtheit und aggressive Grundhaltung erkennen lässt, dass sie in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss.(Rn.19)