StPO § 102 , § 103
Leitsätze:
Bei gleichbleibender Verdachtslage kann die wiederholte Durchführung einer Durchsuchung an selber Stelle gerechtfertigt sein, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. (Rn. 6 – 11)
1. Ein solcher sachlicher Grund kann bestehen, wenn die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte (hier: Abwesenheit des Beschuldigten bei der ersten Durchsuchung). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Durchsuchungen bei dem Beschuldigten besteht keine Verpflichtung zur Einräumung einer Abwendungsbefugnis für den Beschuldigten. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26