Wohnungseinbruch in eine Gartenlaube

| Strafrecht

StGB § 244 I Nr. 3; BKleingG § 3 II

„Die Strafkammer hat die jeweils eingerichteten und als Wohnstätte funktionstüchtigen Lauben als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Dem stehe weder entgegen, dass ein Übernachten nach der Verordnung der Kleingartenanlage unzulässig sei, noch, dass die Lauben nicht auch zur Tatzeit in den Wintermonaten tatsächlich als Schlafgelegenheit genutzt worden seien. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186). Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 5). Ob öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften – wie hier die Verordnung der Kleingartenanlage – der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfallsnicht entscheidend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes bestimmt nur, dass eine Laube nach ihrer Ausstattung und Einrichtungnicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.“

BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - 5 StR 483/25

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