Zeuge erkennt den Angeklagten - Abfassung der Urteilsgründe

| Strafrecht

StPO §§ 261, 267

[Rn. 5] b) [..] das Tatgericht [ist] aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und die Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen; zudem sind in den Urteilsgründen diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht. Darüber hinaus bedarf es einer Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben, insbesondere, ob das (erste) Wiedererkennen auf einer Einzel- oder Wahllichtbildvorlage beruht; wegen der damit verbundenen suggestiven Wirkung kommt dem Wiedererkennen aufgrund einer Einzellichtbildvorlage grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; vom 8. Februar 2023 – 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250, jeweils mwN)

BGH, Beschluss vom 04.04.2023 - 6 StR 110/23 - LG Stade

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