Zuständigkeit in Cannabis-Fällen

| Strafrecht

EGStGB Art. 313 Abs. 3, Abs. 4; Art. 316p

1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs. 2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden.

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 ARs 179/24 - LG Würzburg – AG Mosbach

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