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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Ein besonderes Rechtsgebiet innerhalb des Strafrechts ist das Gebiet der Sexualstrafdelikte. Es umfasst sämtliche Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Hierzu zählen insbesondere der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, von Kindern und von Jugendlichen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung als auch die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Die Strafbestimmungen befinden sich in den §§ 174 bis 183 StGB.
Zudem spielt der immer größer werdende Anwendungsbereich des Internets eine große Rolle auf diesem Gebiet.
So steht der Besitz von Kinderpornographie nach § 184 b StGB unter Strafe (siehe auch Selbstanzeige bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften). Als eine strafbare Handlung gilt es, wenn man entsprechend Dateien auf einem USB-Stick, der Festplatte oder anderen Speichermedien speichert.
Beachten sollte man auch, dass das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Verschaffens“ wohl schon mit dem Download in den Arbeitsspeicher (und der bloßen Möglichkeit permanenter Speicherung), jedenfalls aber bei (automatischer) Abspeicherung im Cache-Speicher vollendet ist.
Ebenso macht sich derjenige des „Verbreitens“ strafbar, der kinderpornographische Daten von einem Computer zum Herunterladen anbietet. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch beim Einstellen in das Internet mit der Möglichkeit jederzeitigen Zugriffs, insbesondere also auf einer Homepage, vor.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Beschuldigte und Angeklagte, gegen welche hinsichtlich des Vorwurfes der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b StGB ermittelt wird.
Mit umfangreicher Erfahrung und durch strengste Diskretion werden die Fälle vertraulich behandelt.
Sie haben noch Fragen zum Sexualstrafrecht oder möchten einen Strafverteidiger?
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