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Auch wenn wir stets diskret agieren, gibt es Fälle, die die Öffentlichkeit interessieren und die Presse reflektiert.
Verfahren im Umweltstrafrecht hingegen sind häufig dadurch geprägt, dass zunächst festgestellt werden muss, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Dies resultiert unter anderem daraus, dass ein und dasselbe Geschehen (z.B.: Einleitung von Chemikalien in ein Gewässer) erlaubt ist, wenn hierfür eine Genehmigung vorliegt, oder rechtswidrig sein kann, wenn diese fehlt.
Die bedeutendsten Straftatbestände im Sinne des Umweltstrafrechts sind u.a. die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB) und die schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB).
Meistens beziehen sich die Ermittlungsverfahren in Umweltstrafverfahren auf einen abgrenzbaren Missstand, z.B. Ablagerungen geringer Mengen von gefährlichen Abfällen auf einem Firmengelände. Hier besteht die große Chance für einen Strafverteidiger, auf eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium hinzuwirken. Es ist daher unbedingt notwendig, einen Rechtsanwalt bereits in der Anfangsphase der Ermittlungen gegen ein Unternehmen einzuschalten, auch wenn es noch keinen konkreten Beschuldigten gibt.
In einem frühen Verfahrenstadium kann ich als Fachanwalt für Strafrecht, Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die eine mildernde Wirkung auf das Verfahren haben. Die Bemühungen des Beschuldigten z.B. den Schaden schnell und fachgerecht zu beseitigen und das Vorhaben, eine weitere Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung zu veranlassen, lässt oft das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung entfallen. Die Staatsanwaltschaft wird daher in den meisten Fällen den Anträgen des Rechtsanwalts aufgeschlossen gegenüberstehen.
In größeren Umweltstrafverfahren, wo es um die Beurteilung der Gefährlichkeit von Substanzen und Chemikalien geht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unbedingt notwendig. Insbesondere zu Fragen der Schadstoffbelastung und der Sanierungsbedürftigkeit fehlen den Gerichten Informationen, welche nur durch die Erstellung eines Gutachtens erlangt werden können. Auch muss der Verteidiger überprüfen, ob dass richtige Analyseverfahren angewendet wurde. Mögliche Messtoleranzen bei Analysen dürfen nicht immer bedingungslos akzeptiert werden.
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