Wirtschaftsstrafrecht

Als die bekanntesten Straftatbestände sind hier der Computerbetrug (§ 263a StGB), der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagenbetrug (§ 264a StGB), der Kreditbetrug (§ 265b), der Bankrott (§§ 283, 283a StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zu benennen.

In Wirtschaftsstrafverfahren hat die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und die Beschlagnahme eine besondere Bedeutung, weil in diesen Verfahren häufig der Sachbeweis (Urkundenbeweis) maßgeblich den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Im Falle einer Durchsuchung darf es dem Betroffenen nicht verwehrt werden, mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen darf.

Nur wenn zu befürchten ist, dass Beweismittel beiseite geschafft werden, kann die Aufforderung, die Räume zu verlassen, gerechtfertigt sein. Auch das Verbot zu telefonieren darf nur verhängt werden, wenn zu befürchten ist, dass unlautere Gespräche geführt werden würden.

Regelmäßig sind die Wirtschaftsstrafverfahren durch eine Komplexität und große Stoffmenge geprägt, in die sich der Verteidiger einarbeiten muss. Die Strafverfolgungsbehörden erlangen ihre Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen z.B. aus Handelsregister- oder Scheidungsakten, in denen sich der Finanzverwaltung bisher unbekannte Einkommens- und Vermögensbestandteile bzw. Quellen erschließen.

Auch gehören die Kreditinstitute mit den SCHUFA-Organisationen zu den Auskunftsquellen. Die Banken haben als kaufmännische Unternehmen die angefallenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und mindestens zehn Jahre zu archivieren. Die Verteidigung im Wirtschaftstrafrecht erfordert daher besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Es müssen hier Verfahrensweisen beachtet werden, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind. Als Fachanwalt für Strafrecht ist es mir ein Anliegen, die juristischen als auch die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse meiner Mandantschaft mit viel Fingerspitzengefühl zu behandeln.

Sie haben noch Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht oder möchten einen Strafverteidiger?

Weitere Informationen zur Strafverteidigung durch Fachanwalt für Strafrecht

Strafrecht aktuell

Konkurrenzen bei Entziehung Minderjähriger (21.02.2023)

StGB § 235 Abs. 1 Die Tatvarianten des § 235 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB stehen bei Identität des...

Anforderungen an Vertretungsvollmacht für Berufungsverhandlung (24.01.2023)

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger...

Anfechtung einer während der Aussetzung der Verhandlung ergangenen Entscheidung (11.01.2023)

ZPO §§ 149, 249 Abs. 1 und 2; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 a) Gerichtliche...

Rechtsanwalts-Notdienst für

Strafsachen

Polizei oder Staatsanwalt vor der Tür?

Rufen Sie uns an. 24h sind wir für Sie da.

0375 / 6779334

Unsere Standorte

Kanzlei Zwickau

Rudolf-Breitscheid-Straße 14
08112 Wilkau-Haßlau

Tel 0375 / 677 93 34
Tel 0375 / 677 97 30
Fax 0375 / 677 93 36

Kanzlei Chemnitz

Ludwigstraße 24
09113 Chemnitz

Tel 0371 / 91 88 55 88
Fax 0371 / 91 88 55 89

Kanzlei Dresden

Blasewitzer Straße 41
01307 Dresden

Tel. 0351 / 450 44 38
Fax 0351 / 450 44 39